(Fassung März 1994)
Art. 1
Für den zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil des Rheins vom Ausfluss aus dem Untersee bis zur deutsch-niederländischen Grenze besteht die "Deutsche Kommission zur Reinhaltung des Rheins".
Aufgabe der Kommission ist es, die internationalen Probleme der Reinhaltung des Rheins zu behandeln und Richtlinien für die deutsche Delegation in der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zu erarbeiten sowie einen gemeinsamen Bund/Länder-Standpunkt in den Fällen herbeizuführen, in denen die EG nach Art. 6 der Berner Vereinbarung ihr Stimmrecht ausüben will.
Art. 2
Mitglieder der Deutschen Kommission zur Reinhaltung des Rheins sind der Bund, vertreten durch
- das Auswärtige Amt,
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
- das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Hessen,
- Nordrhein-Westfalen,
- Rheinland-Pfalz und
- Saarland,
Art. 3
Die Deutsche Kommission zur Reinhaltung des Rheins bildet Arbeitsausschüsse und teilt diesen die Bearbeitung bestimmter Fragen zu. Die Arbeitsausschüsse nehmen zu den ihnen zugewiesenen Fragen schriftlich Stellung. Falls sie zu keiner einheitlichen Stellungnahme kommen, sind abweichende Auffassungen ebenfalls darzulegen.
Über die Aufgabenerfüllung in den Arbeitsausschüssen und den nachgeordneten Arbeitsgruppen berichten die Arbeitsausschüsse schriftlich dem Vorsitzenden, in der Regel einmal im Jahr.
Art. 4
Die Deutsche Kommission bestimmt die Zusammensetzung der Arbeitsausschüsse und deren Obfrauen bzw. -männer. Die Länder stellen mindestens die Hälfte der Obfrauen bzw. -männer.
Art. 5
Vorsitzender der Deutschen Kommission ist der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Länder zur Reinhaltung des Rheins.
Art. 6
Von den nach Art. 3 der "Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung" zu ernennenden 4 Delegierten werden 2 von den Ländern und 2 vom Bund benannt.
Den Leiter stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Delegierten sind
- seitens des Bundes: der Vertreter des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
- seitens der Länder: der Vorsitzende der Deutschen Kommission zur Reinhaltung des Rheins und der zukünftige Vorsitzende
- seitens des Bundes: ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- seitens der Länder: der vorherige Vorsitzende der Deutschen Kommission zur Reinhaltung des Rheins
Die Delegierten der "Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung" nehmen an den Sitzungen der Deutschen Kommission und ihrer Arbeitsausschüsse teil und sind dort zu hören. Die Experten der Internationalen Kommission können zu diesen Sitzungen hinzugezogen werden.
Art. 8
Die Meinungsbildung der Deutschen Kommission beruht auf der Herstellung allseitigen Einvernehmens der Mitglieder; in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 letzter Halbsatz werden die Vertreter der Bundesregierung Deutschland in den Organen der Europäischen Gemeinschaften den Standpunkt der Deutschen Kommission vertreten und einer Stimmabgabe durch die EG widersprechen, wenn die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Länder berührt werden und die Länder eine solche Stimmabgabe nicht befürworten. Die Vertreter der Bundesregierung können von dem Standpunkt der Deutschen Kommission und dem Standpunkt der Länder nur abweichen, soweit übergeordnete außen- und integrationspolitische Gründe dies zwingend erfordern.
Art. 9
Die Arbeiten und Arbeitsergebnisse der Deutschen Kommission und ihrer Arbeitsausschüsse dürfen nur mit Einverständnis des Vorsitzenden der Deutschen Kommission außerhalb der Deutschen und Internationalen Kommission verwandt werden. Der Vorsitzende soll in wichtigeren Fällen die Entscheidung der Kommission herbeiführen.
Einstimmig beschlossen in der Sitzung
vom:
- 19.11.1963
vom:
- 19.10.1971
- 02.05.1972
- 26.05.1977
- 30.06.1988
- 16./ 17.03.1994
1. Die im Niederschlagsgebiet des Rheins liegenden Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland wirken in der Arbeitsgemeinschaft der Länder zur Reinhaltung des Rheins zusammen, um die Verschmutzung des Rheins und seiner Nebenflüsse wirksam zu bekämpfen.
2. Die für die Wasserwirtschaft und das Wasserrecht zuständigen Ministerien der vorgenannten Länder werden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, die gemeinsam interessierenden Fragen beraten, Lösungen aufzeigen und Empfehlungen geben mit dem Ziel, aufeinander abgestimmte Reinhalteordnungen für den Rhein und die wichtigsten Flüsse seines Niederschlagsgebietes zu erarbeiten. Jährlich einmal soll der Rhein in einer gemeinsamen Schau bereist werden, um den Stand der Verschmutzung und die notwendigen Maßnahmen zu erörtern.
3. Die Arbeitsgemeinschaft beruft einen ständigen Ausschuss aus je einem mit Reinhalteaufgaben befassten Ministerialbeamten der Länder und bestimmt den Vorsitzenden.
Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, zur Koordinierung der Reinhaltemaßnahmen für den Rhein die Länder vor der Zulassung wasserwirtschaftlich besonders bedeutsamer Einleitungen oder Entnahmen zu beraten. Das für die Entscheidung zuständige Land benennt die hierfür in Frage kommenden Fälle.
4. Die Arbeitsgemeinschaft kann außer dem ständigen Ausschuss (Nr. 3) Arbeitsgruppen bilden und diesen bestimmte Aufgaben stellen. Soweit nichts anderes beschlossen wird, berichten der Ausschuss und die Arbeitsgruppen der Arbeitsgemeinschaft schriftlich über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.
5. Die Arbeitsgemeinschaft fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen. Jedes Land hat eine Stimme. Beschlüsse, die nur die Geschäftsordnung oder das Verfahren betreffen, können von einer Mehrheit gefasst werden.
6. Über den Verlauf und das Ergebnis jeder Sitzung der Arbeitsgemeinschaft, des ständigen Ausschusses und der Arbeitsgruppen ist eine Niederschrift zu fertigen und den Ländern zu übersenden.
7. Der Vorsitz in der Arbeitsgemeinschaft liegt jeweils für 3 Jahre bei einem Land. Soweit nichts anderes beschlossen wird, wechselt der Vorsitz mit alphabetischer Reihenfolge. Bis zum 30. September des Jahres vor dem Wechsel ist festzulegen, welches Land den Vorsitz übernimmt.
8. Das Vorsitz führende Land bestimmt Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Vollsitzungen im Benehmen mit den anderen Ländern. Die Arbeitsgemeinschaft ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Länder dies wünschen. Die Einladungen mit Angabe der Tagesordnung sollen mindestens 14 Tage vor der Sitzung übersandt werden.
9. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt, inwieweit andere Behörden, Organisationen oder Sachverständige zu Sitzungen einzuladen sind.
10. Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.











Top
Druck